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   BGH, 02.07.1952 - IV ZB 38/52   

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https://dejure.org/1952,493
BGH, 02.07.1952 - IV ZB 38/52 (https://dejure.org/1952,493)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1952 - IV ZB 38/52 (https://dejure.org/1952,493)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1952 - IV ZB 38/52 (https://dejure.org/1952,493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 1136
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73

    Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren

    Das sind Verfahren, in denen sich mehrere Beteiligte mit verschiedenartigen Interessen und Begehren gegenüberstehen und die so sehr einem Prozeßverfahren angeglichen sind, daß es gerechtfertigt erscheint, auch diese Bestimmung des § 176 ZPO anzuwenden (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZB 38/52 - = LM FGG § 16 Nr. 2 für Hausratverfahren; BGH Beschluß vom 20. November 1952 - IV Z B 89/52 - = LM ZPO § 176 Nr. 2 für Landwirtschaftssachen; s. auch Jansen, FGG, 2. Aufl., § 16, 30; Keidel/Winkler, FGG, 10. Aufl., § 16 Rdnr. 34).

    Auch der Bundesgerichtshof vertritt diese Auffassung in der erwähnten Entscheidung zum Hausratverfahren (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZB 38/52 - = LM FGG § 16 Nr. 2), wo es heißt, daß § 176 ZPO in Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar sei, wenn ein Beteiligter eine "uneingeschränkte Vollmacht erteilt und dies dem Gericht angezeigt hat" (ebenso BGH Beschluß vom 10. Juli 1969 - VII ZB 13/69 - = MDR 1969, 1001 = LM ZPO § 176 Nr. 7).

  • BGH, 25.06.1975 - IV ZB 35/74

    Zustellungen in der nichtstreitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Lediglich in den echten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll § 176 ZPO ausnahmsweise Anwendung finden (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZB 38/52 - LM Nr. 2 zu § 16 FGG; Beschluß vom 20. November 1952 - IV ZB 89/52 - RPfl 1953 S. 78; SchlHOLG SchlHA 1958 S. 210; OLG Hamm RPfl 1966 S. 83; Bärmann: Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht, 1968 S. 144; BGH Beschluß vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73 - BGHZ 61 S. 308).

    Hiervon wird jedoch allgemein für die streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Ausnahme gemacht, da sie dem Zivilprozeßverfahren stark ähneln, die Interessenlage des Beteiligten somit derjenigen der Prozeßpartei stark angenähert ist (vgl. BGH Beschluß vom 2.7.1952 - IV ZB 38/52 - LM Nr. 2 zu § 16 FGG).

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 1/74

    Herausgabeanordnung des Amtsgerichts gegenüber einem Notar - Verwahrung der

    Dazu besteht um so weniger Anlaß, als die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht nur eigentliche Rechtsprechung umfaßt sondern auch Tätigkeiten, die materiell als Verwaltung anzusehen sind oder zumindest "verwal-tungsähnlichen" Charakter haben (vgl. etwa BGH Beschl. v. 2. Juli 1952 - IV ZB 38/52 = LM § 16 FGG Nr. 2; BVerwGE 8, 350, 353).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 89/53

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 2. Juli 1952, IV ZB 38/52, Lindenmaier-Möhring FGG § 16 Nr. 2) hat sich ferner dahin ausgesprochen, § 176 ZPO sei auch im Verfahren nach der Hausratsverordnung entsprechend anzuwenden, weil dieses Verfahren dem gewöhnlichen Streitverfahren der Zivilprozeßordnung ähnele.
  • BGH, 20.11.1952 - IV ZB 89/52

    Rechtsmittel

    In einem Beschluß vom 2. Juli 1952 IV ZB 38/52 hat der Senat ausgesprochen, daß im Verfahren nach der 6. DVO z EheG (Hausratsverordnung) § 176 ZPO anzuwenden ist, wenn der beteiligte Ehegatte seinem Bevollmächtigten uneingeschränkte Vollmacht erteilt und dies dem Gericht angezeigt hat.
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